Die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist rechtmäßig, wenn bei einem
Fahrzeugführer der Konsum von Amphetamin nachgewiesen wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Behauptet ein Betroffener, er habe Amphetamin unwissentlich zu sich genommen, etwa durch das Austrinken eines Wasserglases, in dem sich ein Rest mit aufgelöstem Amphetamin befunden habe, ist diese Darstellung als Schutzbehauptung zu werten, wenn sie unglaubhaft erscheint. Die Würdigung als unglaubhafte Schutzbehauptung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die beobachteten körperlichen Symptome - wie starke vegetative Zeichen, unruhige Hände und starkes Augenflimmern - mit der behaupteten unbewussten Einnahme einer geringen Restmenge nicht in Einklang zu bringen sind.
Bei Amphetamin handelt es sich um eine Substanz, deren akute Wirkungen innerhalb von fünf bis zehn Stunden eine euphorische Stimmung und gesteigerte Aktivität umfassen. Bei höheren Dosen können im Anschluss an die Euphorie Unruhe, Erregung, Verwirrtheit, Angst und Aggressivität auftreten. Die Plasma-Halbwertzeit von Amphetamin beträgt zwischen 4 und 12 Stunden (vgl. Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA]).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.