Die Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus:
1. Ein generelles Schulbetretungsverbot gegenüber Jedermann – wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 geregelt – sei nicht von der gesetzlichen Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gedeckt und mit dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 1 Satz 2, Art. 3 SächsVerf unvereinbar. Eine Vorformung der für ein solches Verbot wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber, die eine Grundrechtsabwägung einschließen müsste, sei nicht ersichtlich.
2. Die Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG sei angesichts der Schwere der betroffenen Grundrechte der Schüler (Grundrecht auf Bildung und verfassungsunmittelbare Schulpflicht gemäß Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 33 SächsVerf und Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht bestimmt genug, weil nicht vorhersehbar sei, dass hierdurch der Besuch einer nicht geschlossenen Schule für nicht ansteckungsverdächtige Schüler verboten werden könne.
3. Die Regelung in Form eines generellen flächendeckenden Schulbetretungsverbotes sei weder mit dem Grundrecht auf Bildung noch mit der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 2 SächsVerf) vereinbar. Die betroffenen Schüler würden vor die Alternative „Test“ oder „Ausschluss vom Präsenzunterricht auf unbestimmte Zeit“ gestellt.
4. Die nicht auf freier Willensentschließung beruhende Preisgabe eines Testergebnisses auf im Körper vorhandene Antikörper sei vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erfasst. Der Staat trage die Verantwortung für diese Grundrechtsminderung, was einem direkten Grundrechtseingriff gleichzuachten sei. Eingriffe in das Grundrecht durch eine Verordnungsregelung seien überdies mit Blick auf das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht möglich, solange der Gesetzgeber sie nicht durch Zitierung eröffne.
5. Der mittelbare Zwang zu einem Corona-Test, der mit einer Blutentnahme oder einer schmerzhaften Entnahme anderweitigen Körpersubstrates verbunden sei, stelle einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Auch wenn ein Abstrich lediglich im vorderen Nasenbereich erfolge, werde das Einführen eines Stäbchens in die Nase als sehr unangenehm empfunden; in einigen Fällen komme es zu Schmerzen und leichten Blutungen. Aus häufigen Tests könne eine Reizung oder Verletzung der Nasenschleimhaut resultieren.
6. Die Regelungen sähen eine Ungleichbehandlung zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Schülern vor, von der der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Bildungsangebot abhängig gemacht werde. Insofern verstießen sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und seien nicht zu rechtfertigen.
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