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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Mit seiner am 25. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).

Der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 15 SächsVerf durch § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO, eine Verletzung seines Grundrechts auf Ausbildungs- und Bildungsfreiheit aus Art. 29 SächsVerf durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO und eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf durch § 7 Abs. 1 SächsCoronaNotVO. Er bezweifelt die Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung genannten Einschränkungen in Bezug auf Geimpfte und Genesene, weil diese weder hohe Inzidenzen aufwiesen noch für den Großteil der Hospitalisierungen verantwortlich seien.

Die §§ 7, 9, 11 – 15 SächsCoronaNotVO sprächen pauschale Untersagungen aus, die für Ungeimpfte und Geimpfte gleichermaßen gälten und damit einen de-facto-Lockdown für weite Bereiche des öffentlichen Lebens und die gesamte Bevölkerung darstellten.

§ 7 SächsCoronaNotVO unterscheide nicht zwischen Geimpften und Genesenen und berücksichtige nicht, dass Geimpfte weniger infektiös sein könnten und weniger häufig schwer erkrankten. Der Verordnungsgeber ziehe auch nicht in Betracht, dass Versammlungen mit mehr als zehn Personen, jedoch ausschließlich aus Geimpften und Genesenen bestehend, stattfinden könnten (2G-Regelung), ohne dass hier ein verstärktes Infektionsgeschehen zu befürchten sei. Auch stellte die Anordnung einer zusätzlichen Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht ein milderes Mittel dar.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaNotVO verletzten sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil nicht klar sei, wie eine Beschränkung auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr das Risiko einer Infektion verringern könne. Zum einen sei die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von der Uhrzeit, zum anderen könnte die Begrenzung auf ein bestimmtes Zeitfenster im Gegenteil sogar zu einer Häufung von Kontakten führen.

Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Normen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die fehlende Differenzierung zwischen Geimpften bzw. Ungeimpften dazu führen solle, Kontakte generell zu vermeiden, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen. Der Verordnungsgeber ziehe dabei aber weder in Betracht, dass Geimpfte und Genesene weniger am zu begrenzenden Infektionsgeschehen teilhätten (also andere in der gleichen Größenordnung infizierten wie Ungeimpfte), noch, dass Geimpfte und Genesene in der Regel gar nicht oder weniger schwer erkrankten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen bleiben müssten, gleichzeitig aber Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks sogar unter 3G-Bedingungen geöffnet bleiben dürften. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb etwa die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen – die ja gleichwohl nur unter einer 2G-Regelung erlaubt seien – offensichtlich weniger relevant für das Infektionsgeschehen in dieser Bevölkerungsgruppe sei als etwa die Inanspruchnahme einer Massage oder Kosmetik, welche durch § 9 Abs. 1 SächsCoronaNotVO auch für Geimpfte und Genesene untersagt ist. Weiterhin sei nicht zu erkennen, weshalb es für das Infektionsgeschehen vertretbar sei, dass Geimpfte und Genese zwar unter einer 2G-Regelung den Einzelhandel (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) oder die Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) aufsuchen könnten, aber nicht etwa Museen, Kinos oder Schwimmbäder unter der gleichen 2G-Regelung in Anspruch nehmen dürften. Mildere Mittel als die pauschale Schließung seien eine Maskenpflicht, eine Abstandregelung und eine Testpflicht für Geimpfte oder Genesene. Die Regelungen seien unzureichend begründet und unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit genommen, Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Sportangebote Übernachtungs- und Bildungsangebote in Sachsen in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer beantragt, gemäß § 31 Abs. 1 SächsVerGHG die hier dargelegten Grundrechtseingriffe in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für ihn als Geimpften als unverhältnismäßig und die angegriffenen Bestimmungen daher als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung festzustellen.

Da die Regelungen mit Wirkung vom 22. November 2021 bereits in Kraft seien und damit den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten unverhältnismäßig beschränkten, beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 SächsVerGHG.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht entsprechend § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG erschöpft. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

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