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Eilantrag gegen Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 in Sachsen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragstellerin wohnt im Landkreis N. und arbeitet in L. In N. und in L. übersteigt die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 seit längerer Zeit. Die Antragstellerin ist weder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft noch hat sie bisher – wissentlich – eine COVID-19-Erkrankung durchlaufen.

Am 12. Oktober 2021 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, mit dem Ziel, § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Über diesen Antrag ist bislang – soweit bekannt – noch nicht entschieden.

Zur Begründung ihres beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend: Der Antrag sei zulässig, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz verletze. Es habe dem Antragsgegner eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist gelte die angegriffene Norm jedoch nicht mehr, so dass wegen Erledigung eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen werde. Der Eilantrag sei auch begründet. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung der Freiheitsrechte, hier insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, eine Verletzung der Menschenwürde sowie des Gleichbehandlungsgebots. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stelle keine dem Parlamentsvorbehalt genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage dar. Weiterhin sollten aufgrund der Verordnung Kontakte von Ungeimpften und Ungenesenen verhindert werden, solange diese nicht durch einen Test eine ihnen unterstellte Ansteckungsgefahr widerlegt hätten; es sei aber nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, in jedem Bürger anlasslos eine Gefahr zu erblicken. Auch sei der Begründung der Verordnung nicht zu entnehmen, dass eine Notstandsituation bestehe, die die Aussetzung der Grundrechte ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Weiterhin stelle auch § 28 Buchst. c IfSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar. Die Testpflicht diskriminiere Ungeimpfte und Gesunde.
Darüber hinaus ermangele es bereits eines sachlichen Grundes, die Geimpften und Genesenen einer abweichenden Behandlung zu unterziehen, weil auch diese die Infektion verbreiten könnten und auch selbst erneut oder erstmalig schwer erkranken könnten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet.

Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen. Das Vorbringen muss die Feststellung ermöglichen, dass das in der Hauptsache verfolgte Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsbegründung ermöglicht nicht die Feststellung, dass das von der Antragstellerin in einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren zulässig ist. Die Antragstellerin legt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht substantiiert dar (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG). Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf die Behauptung von Grundrechtsverletzungen, ohne darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Norm konkret nicht gerecht werden soll. Auch setzt sie sich nicht mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von § 28 ff. IfSG auseinander.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.


VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - Az: 91-IV-21 (e.A.)

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