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Verfassungsbeschwerde gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit seiner am 2. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) und begehrt eine Feststellung.

Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Willkürverbots, der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Kunstfreiheit, der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre, der Berufsfreiheit, des Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb, der Versammlungsfreiheit, des Eigentumsgrundrechts, der Fortbewegungsfreiheit und der freien Wahl des Aufenthaltsortes, des Rechts auf Bildung, der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Rechts auf körperliche Unverletzlichkeit und des Freiheitsgrundrechts. Die Erschöpfung des Rechtswegs sei ihm nicht zumutbar. Das offensichtliche Unrecht sei sofort zu beenden.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes nicht erschöpft sind, § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG und auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG nicht vorliegen. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.


VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - Az: 209-IV-20 (HS), 210-IV-20 (e.A.)

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