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Verfassungsbeschwerde gegen Verbot der Öffnung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Mit ihrer am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 574) und gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (Az: 3 B 394/20).

Die Beschwerdeführer spielen beide Fußball im Verein; der 14-jährige Beschwerdeführer zu 1) trainiert im Normalbetrieb zweimal wöchentlich bei der C-Jugend des SG N. e.V., der 9-jährige Beschwerdeführer zu 2) dreimal wöchentlich bei der E-Jugend des FC E. Diese sportlichen Tätigkeiten sind seit 2. November 2020 eingestellt.

Unter dem 16. November 2020 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Eltern, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, ein, um feststellen zu lassen, dass das unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 geregelte Verbot von Vereinssport rechtswidrig sei, soweit es Kinder und Jugendliche betreffe, und insoweit die Vollziehung der Regelung vorläufig auszusetzen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2020 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ab. Die angegriffene Vorschrift werde im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten, weil sich das Verbot der Ausübung von Vereinssport mit Ausnahme des Individualsports durch Kinder und Jugendliche als kein von vornherein ungeeignetes, nicht erforderliches oder unangemessenes Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle erweise. Da es sich um ein Gesamtpaket an Maßnahmen handele, komme es nicht darauf an, ob jede einzelne Maßnahme einen besonders großen oder nur kleinen Beitrag zu leisten vermöge; es seien vielmehr nur solche Maßnahmen nicht geeignet, mit denen von vornherein keine Infektionsreduzierung erreicht werden könne. Dies sei bei der Kontaktbeschränkung zwischen Kindern nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand nicht der Fall. Die Regelung sei bei vorläufiger Bewertung zudem angemessen: Auch wenn das Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreife und der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen zudem ein besonderer Stellenwert im Hinblick auf deren körperliche, psychische und soziale Entwicklung zukomme, werde die Eingriffsintensität dadurch begrenzt, dass nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen werde, sondern Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand weiterhin möglich sei und auch der Schulsport weiter durchgeführt werde. Überdies ginge eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführer aus.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Das Verbot des Vereinssports greife unzweifelhaft in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Sportliche Betätigungen spielten zudem eine elementare Rolle für die menschliche Gesundheit, sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht. Wenn Kinder ihr gesamtes sportliches Umfeld verlören, führte dies zweifelsfrei zu psychischen wie physischen Beeinträchtigungen. Das vollständige Verbot des Kinder- und Jugendsports in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei nicht verhältnismäßig; Abstufungen wie etwa Auflagen zur Minimierung des – wissenschaftlich bestätigten – ohnehin nur geringen Risikos wären möglich gewesen. Insofern müsse jede einzelne Maßnahme im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden und könne nicht – wie es das Sächsische Oberverwaltungsgericht handhabe – auf das Gesamtpaket abgestellt werden. Wenn schließlich einem angehenden Profifußballer die Möglichkeit genommen werde, seine sportliche Weiterentwicklung voranzutreiben, stelle dies einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Beschwerdeführer zu 2) sei Spieler bei einem Verein des deutschen Profifußballs. Die Spielersuche beginne in diesem Segment schon in jungen Jahren und führe zu einer gezielten Förderung junger Spieler. Noch gravierender werde der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer durch – bereits absehbare – weitere zeitliche Verlängerungen der Verbote möglicherweise bis ins Frühjahr 2021; durch das offene Zeitfenster sei er nicht mehr hinnehmbar.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

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