I.
Mit ihrer am 3. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und am 6. November 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom Freistaat Sachsen beschlossenen sogenannten 2G- und 3G-Regelungen.
Die Beschwerdeführer rügen, soweit dies der Beschwerdeschrift noch zu entnehmen ist, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für alle Menschen einschließlich der nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 Geimpften, weil durch die 2G- und 3G-Regelungen ein unzulässiger Druck ausgeübt werde, sich impfen zu lassen.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet schon nicht den konkreten Hoheitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer verletzt fühlen. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) wenden wollten, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in allgemeinen Erwägungen, die auch unter Berücksichtigung der Wiedergabe von ihrerseits nicht auf die sogenannten 2G- und 3G-Regelungen abzielenden Äußerungen eines Verfassungsrechtlers nicht substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen lässt weiterhin nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ergriffen oder erschöpft wurden, und benennt auch keine Gründe i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG.
III.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der mit dem Hinweis auf einen Eilantrag hier sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.