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Entziehung der Fahrerlaubnis bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist.

Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen; gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt.


BVerwG, 26.02.2009 - Az: 3 C 1.08

ECLI:DE:BVerwG:2009:260209U3C1.08.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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