§ 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO i.V.m. § 22 Abs. 1 StVO ist auf die mangelnde Verstauung von gefährlichen Gütern sowie auf die nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Ladungsteile, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte, nicht anwendbar, da insoweit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB i.V.m. § 29 Abs. 1 GGVSEB i.V.m. Abschnitt 7.5.7. ADR eine speziellere Regelung trifft.
Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB setzt die positive Kenntnis des Fahrzeugführers von einem die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigenden Verstoß voraus; bedingter Vorsatz genügt nicht.
Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB setzt die positive Kenntnis des Fahrzeugführers von einem die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigenden Verstoß voraus; bedingter Vorsatz genügt nicht.
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OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - Az: 2 (6) SsBs 157/15, 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0506.2.6SSBS157.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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