Im vorliegenden Fall war es zu einem Verkehrsverstoß gekommen. Der Fahrer war mit einem Car-Sharing-Fahrzeug, bei dem man sich nur mittels Anmeldung mit seinem Führerschein und einer PIN Zugang zu dem Fahrzeug verschaffen kann, unterwegs. Fraglich war nun, ob derjenige, der sich angemeldet hat, auch dem Verstoß begangen hat.
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KG, 10.02.2014 - Az: 3 Ws (B) 12/14 - 122 Ss 2/14
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