Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.566 Anfragen

Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz ausländischer Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wurde die deutsche Fahrerlaubnis gerichtlich rechtskräftig entzogen, schützt eine in einem EU- oder EWR-Staat erworbene Fahrerlaubnis nicht vor Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, wenn nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis bereits vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) am 1. Januar 1999 zur (Wieder-)Teilnahme am Straßenverkehr im Inland berechtigte.

Worum geht es bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis?

Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland für Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer solchen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Inland im Umfang der ausländischen Berechtigung zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge führen. Diese Berechtigung steht jedoch unter dem Vorbehalt der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV geregelten Einschränkungen.

Eine solche Einschränkung enthält § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV: Danach besteht keine Fahrberechtigung im Inland für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig durch ein Gericht oder sofort vollziehbar bzw. bestandskräftig durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde oder die lediglich deshalb nicht von einer Entziehung betroffen waren, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatten.

Gilt die Einschränkung auch für Fälle, die bereits vor Inkrafttreten der FeV abgeschlossen waren?

Entscheidend war vorliegend die Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist, in denen die Fahrberechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis wegen Ablaufs einer zuvor verhängten Sperrfrist (§ 69 a StGB) bereits vor dem 1. Januar 1999 wieder bestand. Maßgeblich ist hierbei der Wortlaut der Norm, der zwischen früherem und späterem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis im Verhältnis zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht differenziert.

Die Erstreckung der Vorschrift auf solche Altfälle entspricht zudem der Zielsetzung des Verordnungsgebers, eine möglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse zwischen inländischen und ausländischen Fahrerlaubnissen zu erreichen. Diese Harmonisierungsabsicht zeigt sich auch im Zusammenhang mit der zeitgleich mit der FeV in Kraft getretenen Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB, wonach die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung entfaltet, sondern - wie bei einer inländischen Fahrerlaubnis - zum Erlöschen des Rechts führt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder 7 Tage kostenlos testen

✓ Sofortiger Zugriff auf 48.075 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden