Zwar ist es zutreffend, dass auch der Fahrzeughalter Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 I Nr.25, 30 III 1 StVO (Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot) sein kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrzeughalter stets persönlich für einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich ist.
Für die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot ist es daher erforderlich, dass der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, ob dem Betroffenen ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann.
Für die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot ist es daher erforderlich, dass der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, ob dem Betroffenen ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann.
OLG Hamm, 29.05.2013 - Az: 3 RBS 336/13
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