Verweist das Amtsgericht bei der Fahreridentifizierung lediglich pauschal auf ein bei den Akten befindliches Radarfoto, ohne die konkreten Identifizierungsmerkmale zu benennen, genügt dies den Anforderungen an die Beweiswürdigung nur dann nicht, wenn das Foto von schlechter Qualität ist. In einem solchen Fall muss der Tatrichter die charakteristischen Merkmale, die seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen getragen haben, im Urteil konkret darlegen - andernfalls ist das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben.
Diese Erleichterung greift nur dann, wenn das in Bezug genommene Foto nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist - etwa bei einem Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt. Ist die Bildqualität hingegen eingeschränkt, reicht die bloße Bezugnahme auf das Foto dem Rechtsbeschwerdegericht nicht aus, um zu überprüfen, ob das Foto überhaupt als Grundlage für eine Fahreridentifizierung geeignet ist.
Vorliegend war die Aufnahme von schlechter Qualität: Die Gesichtszüge des Fahrers waren nur unscharf zu erkennen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen ließen sich nicht feststellen, und Stirnpartie sowie Haaransatz wurden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt.
Anforderungen an die Bezugnahme auf Radarfotos
In Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen stützt sich die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer häufig auf im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Radarfotos. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO kann der Tatrichter zur näheren Bezeichnung der abgebildeten Person auf bei den Akten befindliche Fotos verweisen. Diese Möglichkeit entbindet den Tatrichter grundsätzlich davon, die Identifizierungsmerkmale im Urteil selbst ausdrücklich zu beschreiben, da das Rechtsbeschwerdegericht das Foto in einem solchen Fall selbst in Augenschein nehmen kann.Diese Erleichterung greift nur dann, wenn das in Bezug genommene Foto nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist - etwa bei einem Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt. Ist die Bildqualität hingegen eingeschränkt, reicht die bloße Bezugnahme auf das Foto dem Rechtsbeschwerdegericht nicht aus, um zu überprüfen, ob das Foto überhaupt als Grundlage für eine Fahreridentifizierung geeignet ist.
Vorliegend war die Aufnahme von schlechter Qualität: Die Gesichtszüge des Fahrers waren nur unscharf zu erkennen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen ließen sich nicht feststellen, und Stirnpartie sowie Haaransatz wurden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt.
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OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - Az: IV-4 RBs 29/11
ECLI:DE:OLGD:2011:0228.IV4RBS29.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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