Das Verbot der Mobiltelefonnutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, die dem Abschalten des Motors keine rechtliche Bedeutung beimisst, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und ist unzulässig.
Das Handyverbot am Steuer und seine gesetzliche Ausnahme
§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO untersagt Fahrzeugführern grundsätzlich, ein Mobiltelefon aufzunehmen und zu halten. Satz 2 derselben Vorschrift normiert jedoch eine ausdrückliche Ausnahme: Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Beide Voraussetzungen - Stillstand des Fahrzeugs und ausgeschalteter Motor - müssen kumulativ vorliegen, um den Tatbestand des Bußgeldverstoßes auszuschließen.Wann greift die Ausnahme?
Steht ein Kraftfahrzeug - hier: vor einer Rotlicht zeigenden Ampel - und ist der Motor abgestellt, ist die Benutzung eines Mobiltelefons nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nicht verboten. Das Aufnehmen und Halten des Geräts sowie ein kurzes Telefonat fallen in diesem Zustand nicht unter den Ordnungswidrigkeitentatbestand der §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i. V. m. § 24 StVG.Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung
Eine Auslegung, die dem Ausschalten des Motors keine rechtliche Bedeutung beimisst und die Ausnahme des Satzes 2 damit faktisch leerlaufen lässt, ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Das verfassungsrechtliche Analogieverbot und das Bestimmtheitsgebot im Ordnungswidrigkeitenrecht verbieten eine bußgeldbewehrende Ausdehnung des Tatbestands zu Lasten des Betroffenen über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus. Diese Rechtsauffassung wurde bereits vom OLG Bamberg bei identischer Fallgestaltung mit ausführlicher Begründung vertreten (vgl. OLG Bamberg, 27.09.2006 - Az: 3 Ss OWi 1050/06).Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
Die dargestellte Rechtslage steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung zur unerlaubten Mobiltelefonnutzung. Sämtliche bis dahin ergangenen Entscheidungen betrafen ausschließlich Sachverhalte, in denen der Motor des Kraftfahrzeugs bei der Telefonnutzung eingeschaltet war. Nur in diesen Konstellationen ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ohne weiteres erfüllt; die Ausnahmeregelung des Satzes 2 kommt dort von vornherein nicht in Betracht.Rechtsfolge bei Fehlen des Tatbestands
Liegen die Voraussetzungen der Ausnahmenorm vor, ist ein Schuldspruch wegen unerlaubter Mobiltelefonnutzung nicht gerechtfertigt. Eine Verurteilung scheidet aus, wenn feststeht, dass das Fahrzeug stand und der Motor ausgeschaltet war. Auch andere denkbare Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit dem Anfahren nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage begründen keinen eigenständigen Schuldvorwurf, sofern entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. OLG Bamberg, 27.09.2006 - Az: 3 Ss OWi 1050/06).
OLG Hamm, 06.09.2007 - Az: 2 Ss OWi 190/07
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.2SS.OWI190.07.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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