Verwendet ein Autofahrer sein Mobiltelefon an einer roten Ampel, nachdem der Motor ausgeschaltet wurde, so wird der Fahrer nicht in der Beherrschbarkeit seines Fahrzeugs beeinträchtigt. Die Benutzung ist demnach in diesem Fall zulässig. Allenfalls kann ein Verstoß gegen § 1 II StVO vorliegen, wenn
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OLG Bamberg, 17.09.2006 - Az: 3 Ss OWi 1050/06
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