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Verkehrssicherungspflicht in vollautomatischer Waschstrasse

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Betreiber eine vollautomatisierten Waschstrasse muss sicher stellen, dass im Fall einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Daher ist eine fortlaufende Überwachung des Anlagenbetriebs erforderlich.

Im vorliegenden Fall wurden innerhalb der Autowaschanlage Fahrzeuge aufeinander geschoben, weil am Ende der Strasse ein Pkw den Ausgang blockierte und sich in der Waschstrasse ein Pkw nach Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte.

Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Kfz eines Benutzers auf das Kfz eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstrasse noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers.

Nichts anderes kann gelten, wenn die Kollision zwischen den nachfolgenden Pkw erfolgt, weil ein Pkw bremst, um die ansonsten unvermeidbare Kollision mit dem im Ausfahrtsbereich stehenden Pkw zu vermeiden.

Daher muss der Betreiber in einer solchen Situation für den entstandenen Schaden haften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist bereits darin zu sehen, dass das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug des Klägers unstreitig in und beim Betrieb der automatischen Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde.

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AG Bremen, 23.01.2014 - Az: 9 C 439/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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