Kommt es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs während der Reinigung in einer Waschanlage, so trifft den Fahrer die Darlegungs- und Beweislast, wenn das Fahrzeug an einer Zugvorrichtung durch die Anlage befördert wird, während sich der Fahrer im Kfz aufhält.
Die Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers greift hier nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer den Ablauf störenden Handlung des Kunden, wie etwa die Nutzung des Scheibenwischers, gekommen ist.
Die Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers greift hier nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer den Ablauf störenden Handlung des Kunden, wie etwa die Nutzung des Scheibenwischers, gekommen ist.
AG Radolfzell, 21.02.2013 - Az: 2 C 214/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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