Kommt es zu einer Beschädigung des Fahrzeugs während der Reinigung in einer Waschanlage, so trifft den Fahrer die Darlegungs- und Beweislast, wenn das Fahrzeug an einer Zugvorrichtung durch die Anlage befördert wird, während sich der Fahrer im Kfz aufhält.
Die Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers greift hier nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer den Ablauf störenden Handlung des Kunden, wie etwa die Nutzung des Scheibenwischers, gekommen ist.
Die Beweislastumkehr zu Lasten des Betreibers greift hier nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu einer den Ablauf störenden Handlung des Kunden, wie etwa die Nutzung des Scheibenwischers, gekommen ist.
AG Radolfzell, 21.02.2013 - Az: 2 C 214/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


