Wurde eine Haftungsfreistellung zugunsten des Mieters eines Fahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, so muss diese Freistellung dem Leitbild der
Vollkaskoversicherung entsprechen (BGH, 17.12.1980 - Az: VIII ZR 316/79).
Dieser Maßstab ist auch nach dem Urteil des BGH vom 19.1.2005 (Az:
XII ZR 107/01) weiterhin gültig. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1995 keine einheitlichen AKB mehr bestehen. Als Konsequenz zieht er aber daraus lediglich, dass ein allgemeiner Verweis auf die „Grundsätze einer Vollkaskoversicherung“ nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag führt. Bereits die Vorinstanz hatte jedoch klargestellt, dass dies keineswegs bedeute, dass es noch keine einheitliche Vertragspraxis gebe, die weiterhin als Kontrollmaßstab für die Zulässigkeit einer gegen Entgelt gewährten Haftungsbeschränkung herangezogen werden könne (OLG Stuttgart, 29.03.2001 - Az: 19 U 222/00, 19 U 222/2000). Dem hat der Bundesgerichtshof nicht widersprochen.
Diesem Maßstab widerspricht eine AGB-Klausel, nach der das bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall der Haftungsfreistellung führt. Die Klausel stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar.
In sämtlichen Kaskobedingungen führt lediglich die Teilnahme an Rennen, nicht aber das bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
Die im Streitfall verwendete Klausel war somit unwirksam.