Für die Annahme arglistigen Verschweigens eines
Sachmangels gemäß § 438 Abs. 3 BGB ist kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten des Verkäufers erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Verkäufer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, die sich später als falsch herausstellen. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug in einer Internetanzeige als „unfallfrei“ bewirbt, ohne diese Angabe zuvor genau geprüft zu haben.
Die bewusste Verwendung eines als fehleranfällig bekannten Mediums zur Platzierung von Verkaufsanzeigen ohne sorgfältige Kontrolle der dort gemachten Angaben stellt eine Angabe ins Blaue hinein dar. Der Verkäufer nimmt dabei billigend in Kauf, dass seine Angaben möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen. Dies begründet die für Arglist erforderliche Kenntnis des Mangels sowie den Vorsatz hinsichtlich dessen Verschweigens.
Wird durch eine Verkaufsanzeige beim Käufer die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug, ist der Verkäufer verpflichtet, fehlerhafte Angaben in den Kaufvertragsverhandlungen ordnungsgemäß zu korrigieren. Eine bloße Angabe im
Kaufvertrag, dass eine „Seitenwand hinten links nachlackiert“ sei, genügt dieser Korrekturpflicht nicht.
Eine ordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe muss sich an der beim Käufer hervorgerufenen Fehlvorstellung orientieren. Ein Käufer, der aufgrund der Angabe „unfallfrei“ davon ausgeht, das Fahrzeug habe noch keine größeren Schäden erlitten, wird bei dem bloßen Hinweis auf eine Nachlackierung annehmen, es handele sich lediglich um die Überlackierung von
Bagatellschäden. Der Verkäufer muss daher deutlich auf das mögliche Vorhandensein auch größerer Schäden hinweisen, um seine arglistige Täuschung zu korrigieren.
Gemäß § 475 Abs. 2 BGB kann die Gewährleistungspflicht des Verkäufers im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt werden. Diese vertragliche Verjährungsverkürzung greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gelten nach § 438 Abs. 3 BGB die regelmäßigen Verjährungsfristen, die drei Jahre betragen.
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