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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags, wenn der Wagen nicht startet

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Scheitert die Nachbesserung eines mangelhaften Fahrzeugs mindestens zweimal, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist setzen zu müssen. Werden die Reparaturversuche von Vertragswerkstätten im Rahmen einer vom Hersteller gewährten „Mobilitäts-Garantie“ durchgeführt, muss sich der Verkäufer diese als fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche zurechnen lassen.

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn ein Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Erwerber eines - auch „jungen“ - Gebrauchtwagens oder Vorführfahrzeugs darf ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist und nicht unerwartet und wiederholt zu Betriebsaussetzern neigt. Neigt ein Fahrzeug aus technischen Gründen zu chemischen Prozessen - vorliegend einer Silbermigration am Kühlmitteltemperatursensor im Thermostatgehäuse -, die zu Startschwierigkeiten führen und wiederholt mehrtägige Werkstattaufenthalte bedingen, erfüllt es diese an die „objektiv berechtigte Käufererwartung“ anzulegenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, 20.05.2009 - Az: VIII ZR 191/07; OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - Az: 1 U 475/11 - 141).

Hinsichtlich des Beweises der Mangelhaftigkeit trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei Übergabe vorlag und trotz etwaiger Nachbesserungsversuche weiter vorhanden ist (§ 363 BGB; vgl. BGH, 09.03.2011 - Az: VIII ZR 266/09). Die Beweiserleichterung des § 476 BGB kommt dabei nur beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) zum Tragen. Kein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Käufer im Zuge der Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, da nach ständiger Rechtsprechung bereits die sog.
Existenzgründung als unternehmerisches und nicht als Verbraucherhandeln einzustufen ist (vgl. BGH, 15.11.2007 - Az: III ZR 295/06). Auch ohne die Beweiserleichterung des § 476 BGB kann der Nachweis des Mangels beim Gefahrübergang aus Art und Erscheinungsbild des Defekts folgen: Beruht ein Mangel auf einem konzeptionellen Fehler des Fahrzeugs und hängt sein Auftreten allein von äußeren Umständen wie der Betriebstemperatur ab, spricht dies erheblich dafür, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war (vgl. BGH, 09.03.2011 - Az: VIII ZR 266/09).

Der wirksame Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Beim Kauf eines Gebrauchtwagens scheidet die Nacherfüllung durch Lieferung einer gleichartigen Sache regelmäßig aus, sodass dem Verkäufer allein die Mangelbeseitigung offensteht (vgl. BGH, 10.10.2007 - Az: VIII ZR 330/06). Gemäß § 440 Satz 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn das gerügte Mangelsymptom auch nach dem Reparaturversuch weiter auftritt (vgl. BGH, 09.03.2011 - Az: VIII ZR 266/09). Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen nur bei besonderer technischer Komplexität, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen in Betracht (vgl. BGH, 15.11.2006 - Az: VIII ZR 166/06; OLG Saarbrücken, 29.05.2008 - Az: 8 U 494/07 - 140).

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