Die Bewerbung eines ehemaligen Mietwagens als „Jahreswagen“ mit dem Zusatz „1 Vorbesitzer“ stellt keine irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn sich die gewerbliche Herkunft des Fahrzeugs aus dem Gesamtkontext der Anzeige für einen durchschnittlich informierten Verbraucher erschließt. Der Begriff „Vorbesitzer“ bezieht sich dabei nicht auf die Anzahl der Nutzer, sondern ausschließlich auf die Zahl der im Fahrzeugbrief eingetragenen Halter.
Einordnung eines Fahrzeugs als „Jahreswagen“
Der Begriff „Jahreswagen“ hat im Kraftfahrzeughandel einen Bedeutungswandel erfahren. Während früher darunter ausschließlich ein Fahrzeug verstanden wurde, das ein Werksangehöriger ein Jahr lang ab Erstzulassung selbst gefahren hatte, entspricht diese Definition nicht mehr dem heutigen Verkehrsverständnis. Nach aktuellem Sprachgebrauch wird als Jahreswagen ein junger Gebrauchtwagen aus erster Hand angesehen, der sich von einem Neufahrzeug im Wesentlichen nur durch eine einjährige Nutzung seit Erstzulassung unterscheidet und bis zur Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist (vgl. BGH, 10.03.2009 - Az: VIII ZR 34/08). Maßgeblich ist damit das Alter und die Zulassungsdauer des Fahrzeugs, nicht dessen ursprüngliche Herkunft. Auch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 stellt bei der Definition des Jahreswagens nicht auf die Person des Halters ab, sondern erfasst ausdrücklich auch Fahrzeuge, die zuvor auf Kfz-Händler, Autobanken, Vermietungsunternehmen oder Leasinggesellschaften zugelassen waren. Mietwagen sind demnach nicht allein aufgrund dieser Zulassungsart von der Einstufung als Jahreswagen ausgeschlossen.Urteil freischalten
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OLG Karlsruhe, 28.10.2010 - Az: 4 U 133/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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