Ein Gebrauchtwagen darf nicht als "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" angeboten werden, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt. Ein Jahreswagen kann nur ein Fahrzeug sein, dass nicht länger als ein Jahr zugelassen ist und in der Regel aus erster Hand stammt. Mit dem Begriff Jahreswagen verbindet ein Kaufinteressent aber auch gewisse Qualitätsvorstellungen.
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OLG Oldenburg, 16.09.2010 - Az: 1 U 75/10
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