Ein Kraftfahrzeughersteller, der den Einbau von Originalersatzteilen fördert oder fordert, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, sicherzustellen, dass diese Teile dem Handel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entsteht dem Käufer dadurch ein Nutzungsausfall, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Beim Kauf eines Kraftfahrzeuges beschränken sich die vertraglichen Pflichten nicht allein auf die Übereignung des Fahrzeuges und die Zahlung des Kaufpreises. Vielmehr entstehen aus dem Kaufvertrag auch Nebenpflichten, die auf die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes gerichtet sind. Zu diesen Nebenpflichten zählt die Verpflichtung zur Ersatzteillieferung. Diese trifft nach §§ 433 ff. BGB i.V.m. § 242 BGB grundsätzlich den Verkäufer - bei hochwertigen Gütern wie Kraftfahrzeugen ist dieser jedoch für die Erfüllung dieser Pflicht zwingend auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen, da er selbst keine Ersatzteile produziert.
Entscheidend ist dabei der Umstand, dass Kraftfahrzeughersteller typischerweise darauf Wert legen, dass in ihren Fahrzeugen ausschließlich Originalersatzteile verbaut werden. Kunden orientieren sich an dieser Erwartungshaltung und suchen entsprechend gezielt nach Originalteilen des Herstellers. Wer als Hersteller diese Nachfrage nach Originalersatzteilen aktiv fördert oder als Standard etabliert, muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dafür einstehen, dass diese Teile dem Handel tatsächlich verfügbar gemacht werden. Die Schaffung einer Erwartung ohne entsprechende Erfüllung verstößt gegen diesen Grundsatz. Damit trifft den Hersteller eine eigene vertragliche Nebenpflicht, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen Händler und Käufer ableitet und auf den Hersteller ausstrahlt.
Beim Kauf eines Kraftfahrzeuges beschränken sich die vertraglichen Pflichten nicht allein auf die Übereignung des Fahrzeuges und die Zahlung des Kaufpreises. Vielmehr entstehen aus dem Kaufvertrag auch Nebenpflichten, die auf die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes gerichtet sind. Zu diesen Nebenpflichten zählt die Verpflichtung zur Ersatzteillieferung. Diese trifft nach §§ 433 ff. BGB i.V.m. § 242 BGB grundsätzlich den Verkäufer - bei hochwertigen Gütern wie Kraftfahrzeugen ist dieser jedoch für die Erfüllung dieser Pflicht zwingend auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen, da er selbst keine Ersatzteile produziert.
Entscheidend ist dabei der Umstand, dass Kraftfahrzeughersteller typischerweise darauf Wert legen, dass in ihren Fahrzeugen ausschließlich Originalersatzteile verbaut werden. Kunden orientieren sich an dieser Erwartungshaltung und suchen entsprechend gezielt nach Originalteilen des Herstellers. Wer als Hersteller diese Nachfrage nach Originalersatzteilen aktiv fördert oder als Standard etabliert, muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dafür einstehen, dass diese Teile dem Handel tatsächlich verfügbar gemacht werden. Die Schaffung einer Erwartung ohne entsprechende Erfüllung verstößt gegen diesen Grundsatz. Damit trifft den Hersteller eine eigene vertragliche Nebenpflicht, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen Händler und Käufer ableitet und auf den Hersteller ausstrahlt.
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AG Rüsselsheim, 30.01.2004 - Az: 3 C 769/03 (31)
ECLI:DE:AGRUESS:2004:0130.3C769.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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