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Verkehrskontrolle und die falsche Belehrung bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Wird ein Betroffener von den Polizeibeamten falsch belehrt, so ist die Diensthandlung rechtswidrig.

Konkret ging es um die Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs.5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt.

Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte setzt nach Maßgabe von § 113 Abs. 2 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus, dass die maßgebliche Diensthandlung, der ein Widerstand entgegen gesetzt wird, rechtmäßig ist. Kann die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung hingegen nicht festgestellt werden, lässt deren Unrechtmäßigkeit die Rechtswidrigkeit entfallen und macht dies die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist. Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung. Dies gilt nach Maßgabe von § 113 Abs. 4 Satz 2 StGB jedenfalls dann, solange das Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht zumutbar ist.

Die Beamten gingen davon aus, dass der Angeklagte sich aufgrund der mitgeteilten Umstände in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben könnte. Die tätig gewordenen Polizeibeamten hatten demzufolge ausdrücklich den konkreten Verdacht des Vorliegens einer Straftat, nämlich einer Trunkenheit im Verkehr, unter Umständen auch des Verdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit. Hierüber aber haben die Polizeibeamten den Betroffenen indessen nicht belehrt, als sie ihn auf seinem Grundstück angesprochen und zur Herausgabe seiner Papiere aufgefordert hatten. Die Beamten hatten den getroffenen Feststellungen zufolge vielmehr die Absicht, den Angeklagten wegen ihres Verdachts im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu überprüfen und haben diesem auf dessen Frage nach der Berechtigung ihres Vorgehens ausdrücklich erklärt, dass sie jederzeit das Recht hätten, eine Fahrzeugkontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen und die Verkehrstauglichkeit des Fahrers zu überprüfen. Eine Belehrung im Hinblick auf ihren konkreten Verdacht, der Angeklagte könne alkoholisiert gefahren sein, erfolgte den getroffenen Feststellungen zufolge aber gerade nicht. Auch lässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass eine entsprechende Belehrung im Hinblick auf den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt zumindest versucht wurde. Dies führt im Ergebnis zum Fehlen der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Diensthandlung.

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