Auch bei 1,49 Promille während einer Trunkenheitsfahrt kann die Neuerteilung der entzogenen Fahrerlaubnis von der Beibringung einer MPU abhängig gemacht werden.
Diese Rechtsauffassung findet nach dem neuen Fahrerlaubnisrecht ihre Stütze in § 11 VII FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf, wenn dieser sich weigert, ein angefordertes Gutachten beizubringen oder vorzulegen. Allerdings ist für diesen Schluss Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann auf die Erwägung gestützt werden, dass die Klägerin das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat und dass aus diesem Verhalten auf die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss, weil davon auszugehen ist, sie wolle durch die Nichtbeibringung oder Nichtvorlage des Gutachtens einen fahreignungsrelevanten Mangel verbergen.Diese Rechtsauffassung findet nach dem neuen Fahrerlaubnisrecht ihre Stütze in § 11 VII FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf, wenn dieser sich weigert, ein angefordertes Gutachten beizubringen oder vorzulegen. Allerdings ist für diesen Schluss Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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