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Unabwendbares Ereignis und höhere Gewalt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“ beschreibt im Verkehrsrecht den Umstand, dass ein Unfallschaden selbst von einem sogenannten Idealfahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bedeutet Idealfahrer, dass der Fahrer die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für das Vorliegen eines solchen unabwendbaren Ereignisses ist es nicht nur erforderlich, sich während des Unfalls „ideal“ zu verhalten, es ist auch zu berücksichtigen, ob ein Idealfahrer überhaupt in die fragliche Situation geraten wäre.

Unabwendbare Ereignisse liegen ebenfalls nicht vor, wenn ein Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges (z.B. Reifen oder Bremsen) oder einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Bis zur Schadensersatzrechtsreform im Jahr 2002 genügte es auch gegenüber unfallgeschädigten Dritten, wenn ein Unfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses geschah, um eine Haftungsbefreiung von Fahrer bzw. Halter zu bewirken (§ 7 StVG). Diese Begriffswahl wurde jedoch mit der Reform geändert.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Unfall selbst von einem sogenannten Idealfahrer unter Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Dabei wird auch geprüft, ob ein solcher Fahrer überhaupt in die entsprechende Situation geraten wäre.
Während ein unabwendbares Ereignis bei mehreren beteiligten Fahrzeugen die Haftung mindern kann, erfordert eine vollständige Haftungsbefreiung den Nachweis höherer Gewalt. Letztere definiert sich als ein außergewöhnliches, von außen durch Naturgewalten oder Dritte herbeigeführtes Ereignis, das selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar war.
Nein. Wenn ein Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, wie etwa defekte Reifen oder Bremsen, zurückzuführen ist, liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
Der Begriff behält seine Relevanz nach § 17 Abs. 3 StVG: Ist ein Unfall für den Halter eines beteiligten Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis, ist er von der Mithaftung ausgenommen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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