Wird ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder anderen berauschende Mittel benutzt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 24a StVG). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügt es, das Cannabis oder andere berauschende Mittel im Blut nachweisbar sind. Ein Grenzwert muss nicht überschritten werden, es genügt im Prinzip die Droge als solche nachzuweisen - auf konkrete Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.
Hierbei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für den Fall das dem Betroffenen keine Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen unterlaufen sind sowie sonstige Indizien für einen Rauschzustand bei der Fahrt fehlen, gegenüber dem Betroffenen der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur schwer haltbar ist und somit eine Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid aussichtsreich sein kann.
Die Regelbuße für eine Cannabisfahrt liegt beim Ersttäter bei 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Dies entspricht einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze. Im 1. und ab dem 2. Wiederholungsfall steigen die Geldbuße auf 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro und das Fahrverbot auf 3 Monate (BKatV Nr. 242 bis 242.2).
Cannabiskonsum hat des Weiteren einen direkten Einfluss auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In den entsprechenden Vorschriften ist die Einnahme von Cannabis aufgeführt (Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass der Konsum der Erteilung bzw. dem Fortbestand der Fahrerlaubnis entgegenstehen kann. Hierbei kommt es auf den konkreten Einzelfall an (Häufigkeit und Art des Konsums). Sollte festgestellt werden, dass keine Eignung vorliegt, so wird eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine beantragte nicht erteilt.
Welche Folgen hat eine Cannabisfahrt?
Cannabisfahrten werden jedoch i.a. nicht geahndet, wenn lediglich geringe Mengen bzw. Abbaumengen an Cannabis festgestellt wurden.Hierbei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für den Fall das dem Betroffenen keine Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen unterlaufen sind sowie sonstige Indizien für einen Rauschzustand bei der Fahrt fehlen, gegenüber dem Betroffenen der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur schwer haltbar ist und somit eine Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid aussichtsreich sein kann.
Die Regelbuße für eine Cannabisfahrt liegt beim Ersttäter bei 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Dies entspricht einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze. Im 1. und ab dem 2. Wiederholungsfall steigen die Geldbuße auf 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro und das Fahrverbot auf 3 Monate (BKatV Nr. 242 bis 242.2).
Was ist strafrechtlich zu beachten?
Strafrechtlich ist zu beachten, dass das Fahren eines Fahrzeuges unter Cannabiseinfluss als Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gelten kann, da sich § 316 StGB auch auf "andere berauschende Mittel" bezieht. Für eine entsprechende Verurteilung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fahrer durch den Konsum nicht fähig war, das Fahrzeug sicher zu führen und somit fahruntüchtig bzw. fahrunsicher war. Die Fahrunsicherheit ist im jeweiligen Einzelfall durch Anknüpfungstatsachen zu beweisen (z.B. Ausfallerscheinungen). Kam es zu einer Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315 c StGB vorliegen.Cannabiskonsum hat des Weiteren einen direkten Einfluss auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In den entsprechenden Vorschriften ist die Einnahme von Cannabis aufgeführt (Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass der Konsum der Erteilung bzw. dem Fortbestand der Fahrerlaubnis entgegenstehen kann. Hierbei kommt es auf den konkreten Einzelfall an (Häufigkeit und Art des Konsums). Sollte festgestellt werden, dass keine Eignung vorliegt, so wird eine bestehende Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine beantragte nicht erteilt.
Was ist bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis zu beachten?
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinal-Cannabis richtet sich nach Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nimmt der Betreffende Cannabis als Arzneimittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung für einen konkreten Krankheitsfall bestimmungsgemäß ein, entfällt die Fahreignung grundsätzlich nicht gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Für Ersttäter sieht der Bußgeldkatalog in der Regel eine Geldbuße von 500 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg vor. Bei Wiederholungsfällen steigen die Bußgelder auf 1.000 bzw. 1.500 Euro und das Fahrverbot auf drei Monate.
Strafrechtlich relevant wird es, wenn aufgrund des Konsums eine Fahrunsicherheit gemäß § 316 StGB vorliegt. Dies erfordert den Nachweis konkreter Anknüpfungstatsachen, wie beispielsweise Ausfallerscheinungen im Einzelfall. Bei einer Gefährdung Dritter kann zudem § 315c StGB erfüllt sein.
Grundsätzlich entfällt die Fahreignung nicht, wenn Cannabis als Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einnahme ärztlich verordnet ist, zuverlässig erfolgt und keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen, die eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen.
Da zu langfristigen Auswirkungen dauerhafter Cannabismedikation – insbesondere bei hochdosierten Sorten – noch begrenzte Erkenntnisse vorliegen, kann eine Überprüfung des Leistungsbilds im Rahmen einer Nachbegutachtung sinnvoll sein (vgl. VGH Bayern, 31.05.2023 - Az: 11 ZB 23.152).
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