Erweist sich der Inhaber einer
Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Erweist sich der Fahrerlaubnisinhaber noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ärztlich verordneter Einnahme von Medizinal-Cannabis richtet sich nach Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nimmt der Betreffende
Cannabis als Arzneimittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung für einen konkreten Krankheitsfall bestimmungsgemäß ein, entfällt die Fahreignung grundsätzlich nicht gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums.
Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel resultieren.
Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Die Handlungsempfehlungen der StAB erachten zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation eine Überprüfung des Leistungsbilds im Rahmen einer Nachbegutachtung insbesondere bei Verordnung hochdosierter Cannabisblütensorten in längerem zeitlichen Abstand für sinnvoll, weil keine hinreichenden Erkenntnisse über die langfristige Auswirkung der dauerhaften Einnahme insbesondere in Wechselwirkung mit der jeweiligen Grunderkrankung vorliegen.