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AnwaltOnline - Verkehrsrecht November 2025

Verkehrsrecht

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ISSN: 1619-7151

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Interessante Urteile

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Abbiegegeboten zur Umsetzung eines städtebaulichen Verkehrskonzepts

Abbiegegebote dürfen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. Abs. 9 StVO angeordnet werden, wenn ein entsprechendes kommunales Verkehrskonzept vorliegt. Dieses Konzept muss hinreichend konkret sein, die verkehrsplanerischen Ziele klar darlegen und auf einer gemeindlichen Entscheidung …


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Fahrtenbuchauflage erfordert ausreichende Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter innerhalb …


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Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen nicht fristgerechter Teilnahme an einem Aufbauseminar

Die Nichtverlängerung einer behördlichen Frist kann unter Berücksichtigung persönlicher und sachlicher Gründe unbillig sein. Das gilt etwa im Fall der unverschuldeten Versäumung einer Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, wenn der Betroffene rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, gleichzeitig substantiiert die Hinderungsgründe …


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Beschaffenheitsvereinbarung bei Verkauf eines Pkw mit Gasanlage über eBay

Käufer ist bei einem aufgrund einer Auktion bei eBay zustandegekommmenen Kaufvertrag derjenige, der das Höchstgebot abgegeben hat, unabhängig davon, ob er dabei ein auf einen anderen Namen registriertes eBay-Konto verwendet hat.

Die Hervorhebung der Gasanlage in der Bezeichnung des Kaufgegenstands im eBay-Inserat und das Aufführen …


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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Die Gurtpflicht im Straßenverkehr: Wann sie gilt, welche Ausnahmen bestehen und welche Folgen bei Verstößen drohen

Sicherheit im Straßenverkehr hat für den Gesetzgeber oberste Priorität - zur Gewährleistung der Insassensicherheit ist die Anschnallpflicht, auch Gurtpflicht gesetzlich in § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgenommen worden. Obwohl die Regelung auf den ersten Blick einfach erscheint, werfen die Details in der Praxis durchaus Fragen auf. Wann genau muss der Gurt angelegt sein? Welche gesetzlich normierten Ausnahmen gibt es? Und welche, rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß – nicht nur in Form eines Bußgeldes, sondern insbesondere im Falle eines Unfalls?

Gesetzliche Grundlage und Regelbußgeld

Die Anschnallpflicht ergibt sich aus § 21a Abs. 1 S. 1 StVO. Dort heißt es unmissverständlich: „Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.“ Diese Pflicht gilt für alle Insassen eines Fahrzeugs, also sowohl für den Fahrer als auch für sämtliche Mitfahrer.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wer einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt hat, muss gemäß Bußgeldkatalog Ziffer 100 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro rechnen.

Gurtpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender Sicherheitsgurt nicht vorhanden ist, ein bestehender Gurt kaputt gegangen ist oder sich dieser aufgrund eines Defekts nicht anlegen lässt. Ein Bußgeld kann deshalb bei einem defekten Gurt nicht verhängt werden, weil dieser nicht benützt wird - wohl aber, weil eben dieser Gurt kaputt war. Es sollte daher grundsätzlich immer sichergestellt werden, dass die Gurte funktional sind und auch zum Einsatz kommen.

Ausnahmen von der Anschnallpflicht

Obwohl die Gurtpflicht eine grundlegende Regel darstellt, hat der Gesetzgeber in § 21a Abs. 1 S. 2 StVO bestimmte Situationen und Personengruppen definiert, für die eine Ausnahme gilt. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und an spezifische Voraussetzungen geknüpft.

Eine Ausnahme besteht für Taxifahrer und Führer von Mietwagen, allerdings nur während der Fahrgastbeförderung. Der Gesetzgeber geht hier von einer besonderen Gefährdungslage für das Fahrpersonal aus, etwa durch Übergriffe von Fahrgästen, bei denen ein angelegter Gurt ein schnelles Verlassen des Fahrzeugs behindern könnte.

Ebenfalls ausgenommen sind Personen beim sogenannten „Haus-zu-Haus-Verkehr“. Dies betrifft beispielsweise Paketzusteller oder Postboten, die in ihrem zugewiesenen Bezirk regelmäßig in sehr kurzen Abständen anhalten und das Fahrzeug verlassen müssen. Die ständige Wiederholung des An- und Abschnallens wird in diesem Zusammenhang schlicht und einfach als unpraktikabel angesehen.

Eine praxisrelevante Ausnahme betrifft Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit. Hierzu zählen explizit das Rückwärtsfahren sowie Fahrten auf Parkplätzen. Der Gesetzgeber unterstellt bei derart geringen Geschwindigkeiten ein erheblich reduziertes Verletzungsrisiko. Dass diese Ausnahme auch im fließenden Verkehr zur Anwendung kommen kann, hat das …


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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