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Prüfung der Betriebskostenabrechnung - kein Vergleich mit den Vorjahren!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Im Übrigen hat der Mieter jederzeit ein Einsichtnahmerecht in die zugrunde liegenden Belege, um die Abrechnung zu prüfen.

Mit Erhalt der Abrechnung hat der Mieter Kenntnis von etwaigen überhöhten Vorauszahlungen. Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Kalenderjahres, indem der Mieter die Abrechnung erhält.


AG Hannover, 09.02.2016 - Az: 426 C 3047/15

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