Der
Versorgungsausgleich kann nicht nach
§ 27 VersAusglG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die
gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, soweit dieses Verhalten auf einer von beiden Ehegatten getragenen Lebensplanung beruht. Die Härteklausel greift nur in Ausnahmefällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde. Weder die unterbliebenen Rentenzahlungen noch eine mögliche zukünftige Erbschaft, eine behauptete Verletzung von Unterhaltspflichten oder der Vortrag über veräußertes Vermögen rechtfertigen eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz. Auch eine überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt nicht ohne Weiteres zur Annahme grober Unbilligkeit.
Im
Zugewinnausgleich hat ein abgegebenes prozessuales Anerkenntnis nach § 307 ZPO zur Folge, dass der anerkannte Anspruch nicht mehr inhaltlich überprüft werden kann. Der Anerkennende unterwirft sich dem Anspruch in der Höhe, die sich aus der Bilanzierung sämtlicher maßgeblicher Vermögenspositionen zum Stichtag ergibt. Eine nachträgliche Aufrechnung mit Forderungen, die bereits in die Bilanz eingeflossen sind, ist daher ausgeschlossen. Auch eine Stundung nach
§ 1382 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf einem wirksam abgegebenen Anerkenntnis beruht.