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Unfallversicherungsschutz für jugendliche Vertragsspieler in Nachwuchsleistungszentren

Sozialrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Jugendliche Fußballspieler, die auf Grundlage eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profivereins trainieren und Spiele bestreiten, stehen dabei als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz berührt diesen Versicherungsschutz nicht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war die Frage, ob ein Jugendlicher, der auf Grundlage eines mit einem Profifußballverein geschlossenen Fördervertrags in dessen Nachwuchsleistungszentrum trainiert und Spiele bestreitet, bei einer hierbei erlittenen Verletzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII steht. Der zum Unfallzeitpunkt 15-jährige Nachwuchsspieler hatte sich während eines Freundschaftsspiels seiner Mannschaft das Schlüsselbein gebrochen. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich bei der Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb um bloße Freizeitgestaltung und nicht um eine versicherte Beschäftigung gehandelt habe.

Wann liegt eine versicherte Beschäftigung vor?

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte hierfür sind nach Satz 2 der Norm eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebenden. Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der Arbeitsleistung sowie die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird (vgl. BSG, 24.01.2007 - Az: B 12 KR 31/06 R). Eine versicherte Beschäftigung liegt vor, wenn der Betroffene zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse dieser Verrichtung dem anderen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil gereichen; es kommt objektiv auf die Eingliederung und subjektiv auf die entsprechende Willensausrichtung an (vgl. BSG, 23.04.2015 - Az: B 2 U 5/14 R; BSG, 15.05.2012 - Az: B 2 U 8/11 R).

Begründet ein Fördervertrag mit einem jugendlichen Nachwuchsspieler ein Beschäftigungsverhältnis?

Für die Einordnung eines Fördervertrags als Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses sind sowohl dessen Terminologie als auch der tatsächliche Vollzug maßgeblich. Für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen insbesondere eine ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitsverhältnis, arbeitsvertragstypische Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie eine über die übliche Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Weisungsgebundenheit, etwa hinsichtlich ärztlicher Behandlung, öffentlicher Äußerungen und der Vermarktung der eigenen Person. Eine wesentliche - wenn auch nicht zwingende - Indizwirkung kommt zudem einer Vergütung zu, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgeht (vgl. BSG, 23.04.2015 - Az: B 2 U 5/14 R; BSG, 27.10.2009 - Az: B 2 U 26/08 R; BSG, 18.03.2003 - Az: B 2 U 25/02 R; LSG Baden-Württemberg, 21.01.2025 - Az: L 9 U 3318/23). Vorliegend ergab die Gesamtwürdigung des Fördervertrags, dass der Nachwuchsspieler weit über eine reguläre Vereinsmitgliedschaft hinausgehenden Pflichten unterlag, unter anderem zur Teilnahme an Trainings, Spielen und Lehrgängen, zum Tragen vom Verein gestellter Kleidung, zur unverzüglichen Meldung von Arbeitsunfähigkeit sowie zur Verschwiegenheit über vereinsinterne Angelegenheiten. Hinzu trat eine Vergütung, die neben einem Grundgehalt Reisekosten und leistungsbezogene Prämien umfasste und die eine bloße Aufwandsentschädigung deutlich überstieg.

Schließt die Verfolgung eigener sportlicher Ziele ein Beschäftigungsverhältnis aus?

Der Umstand, dass ein Nachwuchsspieler durch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb auch eigene Ziele verfolgt, etwa die spätere Verpflichtung als Lizenzspieler, steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Auch bei Berufssportlern schließt der Umstand, dass diese sich im Rahmen der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten selbst verwirklichen, ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus, solange die Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt zumindest auch darauf gerichtet war, dem Unternehmen zu dienen (vgl. BSG, 30.06.2009 - Az: B 2 U 22/08 R). Dies gilt entsprechend für Nachwuchsspieler, die sich im Rahmen eines Fördervertrags auf dem Weg zum Berufssportler befinden. Die Tätigkeit im Nachwuchsleistungszentrum kann insoweit einer betrieblichen Ausbildung angenähert werden, auch wenn es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt; die Investition des Vereins in die sportliche Entwicklung des Nachwuchsspielers dient dabei dessen langfristiger Bindung an den Verein sowie der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile aus einer späteren Tätigkeit als Lizenzspieler oder aus einem Transfer.

Welche Auswirkung hat ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Steht ein jugendlicher Vertragsspieler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unter der Vollzeitschulpflicht, gilt er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich als Kind, für das ein Beschäftigungsverbot besteht (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 JArbSchG). Ein hierin liegender möglicher Rechtsverstoß bei Eingehung oder Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses berührt den Versicherungsschutz nach dem SGB VII jedoch nicht, da der Gesetzgeber dies in § 7 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich normiert hat. Die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses wird durch einen solchen Verstoß nicht beeinflusst; dem Schutzzweck des Jugendarbeitsschutzrechts, Kinder vor nicht entwicklungsgerechter Arbeit und vor Ausbeutung zu schützen, liefe es entgegen, wenn ein verbotswidrig eingegangenes Vertragsverhältnis dem Jugendlichen geringere Rechte einräumen würde als ein rechtmäßig geschlossenes.


LSG Hessen, 19.09.2025 - Az: L 9 U 65/23

ECLI:DE:LSGHE:2025:0919.L9U65.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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