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Schenkungsrückforderung im Sozialrecht: Anhörung des Gläubigers ist unverzichtbar

Sozialrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII ist ermessensfehlerhaft, wenn der Sozialhilfeträger den bisherigen Gläubiger des übergeleiteten Anspruchs vor Erlass der Anzeige nicht anhört, da hierdurch familiäre Belange nicht in die Ermessensentscheidung einfließen können. Hinsichtlich eines zukünftigen Leistungszeitraums genügt es für die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze und das Ende des Hilfebedarfs als Endzeitpunkt der Überleitung angegeben werden.

Was steckt hinter der Überleitung von Ansprüchen?

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an einen Dritten bewirken, dass ein Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen diesen Dritten bis zur Höhe der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers auf diesen übergeht. Die Vorschrift dient der Verwirklichung des in § 2 Abs. 1 SGB XII normierten Nachrangs der Sozialhilfe. Voraussetzung ist zunächst, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt und nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativevidenz). Ob der Anspruch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe besteht, ist demgegenüber nicht abschließend im Überleitungsverfahren, sondern gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu klären.

Als überleitungsfähiger Anspruch kommt insbesondere ein Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB in Betracht. Wird einem Berechtigten ein dingliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt und verzichtet dieser später unentgeltlich darauf, kann hierin eine Schenkung liegen, da mit dem Wegfall der Belastung eine Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks einhergeht. Gegenstand des übergeleiteten Anspruchs ist dabei nicht das höchstpersönliche Recht selbst, das nicht zurückgegeben werden kann, sondern der in Höhe des Wertzuwachses zu bemessende Wert der Zuwendung nach § 818 Abs. 2 BGB. Der Tod des Schenkers vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht dem Übergang nicht entgegen; dies ergibt sich bereits aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII, wonach der Forderungsübergang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Wann ist eine Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt?

Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers aus dem Verfügungssatz erkennen können, was von ihm gefordert wird. Bei einer Überleitungsanzeige ist hierfür erforderlich, dass der Adressat erkennen kann, für welche Sozialhilfeleistungen im Einzelnen die Überleitung erfolgt. Zur Auslegung können dabei auch die Begründung des Ausgangsbescheids sowie die Begründung des Widerspruchsbescheids herangezogen werden.

Betrifft die Überleitungsanzeige auch einen im Zeitpunkt ihres Erlasses noch zukünftigen Leistungszeitraum, hängt der Übergang des Anspruchs nicht allein von der Anzeige, sondern auch von der tatsächlichen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig bestimmbaren Hilfeleistung ab. In einem solchen Fall ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze der Überleitung sowie das Ende des Hilfebedarfs als Endzeitpunkt der Überleitung angegeben werden. Dies folgt auch aus § 93 Abs. 2 SGB XII, der als Rechtsfolge der Überleitung deren Wirkung für die Zeit der ununterbrochenen Leistungsgewährung bestimmt und damit die fehlende Bezifferbarkeit im Zeitpunkt der Überleitung voraussetzt.

Wann liegt ein Ermessensfehler bei der Überleitungsentscheidung vor?

§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII räumt der Behörde Ermessen ein, das auch dem Drittschuldner einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung vermittelt. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falls zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen hat, die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat oder ihrer Ermessensentscheidung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Zwar darf die Behörde die Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe als maßgeblichen Gesichtspunkt in ihre Entscheidung einstellen. Daneben sind jedoch stets familiäre Belange als Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung zu berücksichtigen, da die Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs typischerweise eine aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig macht und damit in familiäre Verhältnisse eingreift.

Um diese familiären Belange vollständig ermitteln zu können, ist die vorherige Anhörung des bisherigen Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs erforderlich. Unterbleibt diese Anhörung, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um Besonderheiten im Verhältnis zwischen Drittschuldner und bisherigem Gläubiger erkennbar werden zu lassen und in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Ein solcher Ermittlungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige wegen fehlerhafter Ermessensausübung. Der Verstoß gegen die allgemeine Anhörungspflicht aus § 24 Abs. 1 SGB X kann demgegenüber vom Drittschuldner mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht selbständig als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit geltend gemacht werden; die Anhörungspflicht wirkt sich hier vielmehr über das Erfordernis vollständiger Sachverhaltsermittlung auf die materielle Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung aus.

Ist ein belastender Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig, ist er aufzuheben. Die Gerichte dürfen dabei nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde setzen und eigenständig beurteilen, ob entgegenstehende Belange so gewichtig sind, dass ein Absehen von der Überleitung geboten gewesen wäre. Besteht keine Ermessensreduzierung, ist vielmehr erneut zu prüfen, ob die Behörde ihre Ermessenserwägungen auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen hat.


BSG, 23.02.2023 - Az: B 8 SO 9/21 R

ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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