Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.926 Anfragen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 und 3 SGB XII wirkt ungeachtet des Umstandes, dass eine vorläufige Entscheidung nach § 44 a Abs. 1 SGB XII nicht ergehen könnte, auch dann nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die bindende Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 45 SGB XII) erst nach Ablauf des Antragsmonats beim Sozialhilfeträger eingeht (entgegen Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern).

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind nach § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen.

Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechster Teil (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständige Träger ersucht nach § 45 Satz 1 SGB XII den nach § 109 a Abs. 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist nach § 45 Satz 2 SGB XII bindend für den ersuchenden Träger.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


SG Rostock, 09.02.2021 - Az: S 8 SO 24/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr freundlich, kompetent und schnell. Ich bin sehr zufrieden, vielen Dank !
Markarjan , Wegberg
Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant