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Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit bei stufenweiser Wiedereingliederung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten.

Der Anspruch sei beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse, so das Sozialgericht.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten.

Im konkreten Fall war der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren.

Das SG Dresden hat die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückblieben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.


SG Dresden, 17.06.2020 - Az: S 18 KR 967/19

Quelle: PM des SG Dresden

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