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Leidensgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Berufskraftfahrers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX hat der eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr erfüllen kann, einen unmittelbaren zivilrechtlich einklagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, so beschäftigt zu werden, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stundenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.

Anspruchsvoraussetzung ist dann allerdings die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Denn ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.

Aufgrund der aus der Schwerbehinderung resultierenden gesteigerten Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die dem schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit seine behindertengerechten Einsatzmöglichkeiten feststellen zu lassen, es sei denn, es bestehen insoweit keinerlei Unklarheiten.

Der Arbeitgeber muss insgesamt versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung ggf. auch durch Umorganisation zu erfüllen. Insoweit kann der Arbeitgeber u. U. auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch umfasst auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund des Weisungsrechts zuweisen kann; einer vorherigen Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es dann nicht; bzw. der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung.

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