Der Abflughafen der anzubietenden anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO muss mit dem Abflughafen des annullierten Fluges identisch sein. Wird ein Ersatzflug von einem anderen Flughafen aus angeboten, kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen, auch wenn die zeitlichen Vorgaben der Vorschrift im Übrigen eingehalten werden und die Fluggäste ihr Endziel dadurch pünktlich oder sogar früher erreichen. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO bleibt daher bestehen.
Gegen ein rein wortlautorientiertes Verständnis spricht jedoch die Systematik der Fluggastrechte-VO: Der Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO für den Fall der anderweitigen Beförderung ausdrücklich Regelungen zu einer möglichen Abweichung beim Zielflughafen getroffen. Eine vergleichbare Regelung für Abweichungen beim Abflughafen fehlt. Dies legt nahe, dass der Verordnungsgeber Änderungen des Ausgangsflughafens im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO gerade nicht als zulässig erachtet hat.
Entscheidend gegen eine Erstreckung der Vorschrift auf Abflughafenwechsel sprechen Sinn und Zweck der Fluggastrechte-VO. Nach deren Erwägungsgründen soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und das durch Annullierungen entstehende Ärgernis dadurch verringert werden, dass die Fluggäste rechtzeitig informiert werden und eine zumutbare anderweitige Beförderung erhalten, die ihnen eine Umdisposition ermöglicht. Würde man die Vorschrift ausschließlich zeitlich verstehen, könnte ein Luftfahrtunternehmen betroffene Fluggäste auch auf weit entfernte Abflughäfen umbuchen, ohne dass ein Ausgleichsanspruch entstünde. Dies liefe den Zielen der Verordnung erkennbar zuwider.
Ausgleichsanspruch bei Annullierung
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein pauschalierter Ausgleichsanspruch zu, dessen Höhe sich nach der Entfernung zwischen Start- und Zielort richtet. Der Anspruch entfällt jedoch unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. i) bis iii) der Fluggastrechte-VO genannten Voraussetzungen, etwa wenn den betroffenen Fluggästen bei kurzfristiger Unterrichtung eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die einen Abflug von höchstens einer Stunde vor der planmäßigen Zeit und ein Erreichen des Endziels von höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ermöglicht.Muss der Ersatzflug vom selben Flughafen abgehen?
Fraglich ist, ob Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO auch dann greift, wenn der angebotene Ersatzflug zwar die zeitlichen Vorgaben einhält, jedoch von einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Abflughafen aus startet. Dem reinen Wortlaut nach stellt die Vorschrift allein auf die zeitliche Abweichung ab, sodass ein Abflughafenwechsel hiervon nicht ausdrücklich erfasst wird.Gegen ein rein wortlautorientiertes Verständnis spricht jedoch die Systematik der Fluggastrechte-VO: Der Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO für den Fall der anderweitigen Beförderung ausdrücklich Regelungen zu einer möglichen Abweichung beim Zielflughafen getroffen. Eine vergleichbare Regelung für Abweichungen beim Abflughafen fehlt. Dies legt nahe, dass der Verordnungsgeber Änderungen des Ausgangsflughafens im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO gerade nicht als zulässig erachtet hat.
Entscheidend gegen eine Erstreckung der Vorschrift auf Abflughafenwechsel sprechen Sinn und Zweck der Fluggastrechte-VO. Nach deren Erwägungsgründen soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und das durch Annullierungen entstehende Ärgernis dadurch verringert werden, dass die Fluggäste rechtzeitig informiert werden und eine zumutbare anderweitige Beförderung erhalten, die ihnen eine Umdisposition ermöglicht. Würde man die Vorschrift ausschließlich zeitlich verstehen, könnte ein Luftfahrtunternehmen betroffene Fluggäste auch auf weit entfernte Abflughäfen umbuchen, ohne dass ein Ausgleichsanspruch entstünde. Dies liefe den Zielen der Verordnung erkennbar zuwider.
Bedeutung eines möglichen Vorteils im Einzelfall
Dass Fluggäste von einer Verlegung des Abflughafens im Einzelfall profitieren können - etwa weil der Ersatzflughafen näher an ihrem Wohnort liegt -, ist für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das System der pauschalierten Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO ist auf Standardisierung angelegt (vgl. EuGH, 29.07.2019 - Az: C-354/18). Eine durchgängige Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit ist diesem System nicht immanent; dies zeigt sich etwa auch daran, dass Fluggäste mit günstigen Tickets bei Unregelmäßigkeiten mitunter ein Vielfaches des Flugpreises als Ausgleich erhalten, während die Ausgleichsleistung bei anderen Fluggästen kaum zur Kompensation sämtlicher finanzieller Nachteile ausreicht. Zudem hängt ein etwaiger Vorteil vom Zufall ab, etwa davon, ob sich die Fluggäste im Zeitpunkt der Unterrichtung bereits am ursprünglichen Abflughafen befinden.
AG Köln, 26.08.2026 - Az: 149 C 28/26
ECLI:DE:AGK:2026:0826.149C28.26.00
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