Wer bei einer einheitlichen Buchung den ersten Teilstreckenflug nicht antritt, kündigt den Beförderungsvertrag nur hinsichtlich dieser Teilstrecke (Teilkündigung) - die bestätigte Buchung für Folgeflüge bleibt wirksam. Verweigert das Luftfahrtunternehmen dennoch die Beförderung auf der Anschlussstrecke, stehen dem Fluggast Ausgleichsleistungen und Ersatz der Kosten für eine selbst gebuchte Ersatzbeförderung zu. Ein Schmerzensgeld wegen unzureichender Betreuung scheidet hingegen aus, wenn weder eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung konkret dargelegt ist noch ein weit überwiegendes Mitverschulden ausgeschlossen werden kann.
Bestätigte Buchung trotz Nichtantritt der Vorstrecke
Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechte-VO setzt für den Anspruch auf Ausgleichsleistung eine bestätigte Buchung voraus. Diese entfällt nicht bereits deshalb, weil der Fluggast eine Teilstrecke einer einheitlich gebuchten Reise nicht antritt. Zwar kann der Nichtantritt eines gebuchten Fluges als konkludente Kündigung des Luftbeförderungsvertrages gewertet werden - etwa im Fall des unentschuldigten Fernbleibens beim Check-in oder am Abfluggate (vgl. LG Düsseldorf, 17.05.2022 - Az: 22 S 36/22; AG Erding, 25.03.2020 - Az: 17 C 4963/19; AG Düsseldorf, 03.03.2020 - Az: 29 C 211/19). Diese Kündigung ist jedoch nach dem gem. Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO anwendbaren § 648 BGB möglich und wirkt als Teilkündigung nur hinsichtlich der konkret nicht angetretenen Strecke. Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar; eine Teilkündigung ist grundsätzlich zulässig, da ein Gläubiger berechtigt ist, einen teilbaren Teil der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung gesondert abzurufen - es sei denn, dem stünde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (vgl. BGH, 29.04.2010 - Az: Xa ZR 101/09).Auslegung der Kündigungserklärung
Eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Maßgeblich ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, 05.10.2006 - Az: III ZR 166/05). Der Nichtantritt eines Teilstreckenfluges ist danach regelmäßig nur als Teilkündigung für eben diesen Flug auszulegen. Dem Verhalten des Fluggastes lässt sich - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - kein Erklärungswert hinsichtlich weiterer Teilstrecken entnehmen. Auch eine einheitliche Buchung ändert daran nichts: Allein die buchungstechnische Zusammenfassung mehrerer Flüge führt nicht dazu, dass dem Nichtantritt einer Teilstrecke ein Erklärungswert für die übrigen Strecken beizumessen wäre. Anderenfalls würden Fluggäste mit einheitlicher Buchung gegenüber solchen mit separat gebuchten Flügen sachwidrig benachteiligt. Eine Treuwidrigkeit der Teilkündigung muss vom Luftfahrtunternehmen konkret dargelegt und bewiesen werden; pauschale Einwände genügen insoweit nicht (vgl. BGH, 29.04.2010 - Az: Xa ZR 101/09).Urteil freischalten
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