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Hitze an Board des Fliegers: Schmerzensgeld?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kläger, eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter, buchten bei der beklagten Fluggesellschaft für August 2018 einen Flug von Brindisi nach Frankfurt am Main. Die geplante Abflugzeit war 10:55 Uhr. Aufgrund einer Verspätung betraten die Kläger um 14:11 Uhr das Flugzeug. Die Klimaanlage war nicht angeschaltet. Es war heiß an Board. Die Tochter der klagenden Familie erhielt Wasser, die Eltern nicht.

Der Pilot teilte um 14:56 Uhr mit, man werde eine Viertelstunde später starten. Die Crew weigerte sich, die Türen zu öffnen. Nachdem einige Passagiere die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück.

Den zwischenzeitlich ausgestiegenen Passagieren wurde mitgeteilt, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Es wurde ihnen freigestellt, gleichwohl mitzufliegen.

Der Abflug wurde für 16:30 Uhr angekündigt. Die Kläger entschieden sich dafür und bestiegen erneut das Flugzeug. Darin war es wieder sehr heiß. Um 17:20 Uhr startete die Maschine und landete um 19:22 Uhr, mehr als sechs Stunden später als vereinbart.

Die beklagte Fluggesellschaft erkannte für jedes Familienmitglied 250 Euro Entschädigung nach der sog. Fluggastrechteverordnung an.

Die Kläger haben darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person verlangt. Im Flugzeug habe eine Temperatur von über 50 Grad bestanden und die Atemluft sei schlecht gewesen.

Im Berufungsurteil hat das Landgericht Frankfurt am Main ein Recht der Kläger auf ein weiteres Schmerzensgeld verneint.

Dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren, hat die Kammer nicht in Frage gestellt. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nach dem Gesetz dafür nicht.

Die Kläger hätten im konkreten Fall nicht beweisen können, dass sie Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen im Ausmaß einer Gesundheitsverletzung gehabt hätten.

Ein Schmerzensgeld wegen eines Freiheitsentzuges scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern losfliegen zu wollen und deswegen nach der Rückkehr zum Terminal erneut das Flugzeug bestiegen hätten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


LG Frankfurt/Main, 05.05.2022 - Az: 2-24 S 16/20

ECLI:DE:LGFFM:2022:0505.2.24S16.20.00

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main

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