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Fernsehen im Hotelzimmer: GEMA-Lizenz entscheidet über Urheberrechtsstreit

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Weiterleitung eines frei empfangbaren Fernsehsignals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gästezimmern und Gemeinschaftsbereichen stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie dar. Da dieses Verwertungsrecht nicht dem Senderecht unterliegt, ist § 20b UrhG analog anwendbar; Hotelbetreiber können die erforderlichen Nutzungsrechte wirksam über die GEMA von der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) erwerben und damit Unterlassungsansprüche abwehren.

Öffentliche Wiedergabe durch Signalweiterleitung über hoteleigene Kabelverteilanlage

Die Bereitstellung von Empfangsgeräten in Gästezimmern und Gemeinschaftsbereichen eines Hotels begründet für sich genommen noch keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL). Eine tatbestandsmäßige öffentliche Wiedergabe liegt jedoch dann vor, wenn der Hotelbetreiber das Signal eines frei empfangbaren Rundfunksenders zusätzlich und willentlich über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weiterleitet und so den Gästen den Zugang zu geschützten Werken verschafft, den diese ohne dieses Tätigwerden nicht oder nur schwer hätten erlangen können.

Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale: eine „Handlung der Wiedergabe“ des Werkes sowie dessen „öffentliche“ Wiedergabe. Beide erfordern eine individuelle Beurteilung. Eine zentrale Rolle kommt dabei dem Nutzer und der Vorsätzlichkeit seines Handelns zu. Wer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Kunden Zugang zu einem geschützten Werk verschafft, handelt als Wiedergeber im Sinne der Richtlinie. Das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist erfüllt, wenn die Wiedergabe an ein jeweils neues Publikum aus einer unbestimmten Vielzahl von Personen gerichtet ist - wie es bei rasch aufeinanderfolgenden Hotelgästen in Zimmern und Gemeinschaftsbereichen typischerweise der Fall ist. Für das Eingreifen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe ist dabei unerheblich, ob die Rundfunksendung im konkreten Moment tatsächlich empfangen wird; entscheidend ist allein, dass der Hotelbetreiber dafür sorgt, dass eine Übertragung stattfinden kann, sobald ein Empfangsgerät eingeschaltet wird.


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Martin BeckerTheresia DonathPatrizia Klein

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