Tritt ein
Reisender aufgrund der COVID-19-Pandemie im März 2020 von einem
Pauschalreisevertrag zurück, steht dem
Reiseveranstalter nach
§ 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung zu, da die Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand die Durchführung der Reise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigte.
Pauschalreisevertrag und Vertragspartnerschaft bei Schulreisen
Bei Klassenreisen, die über eine Schule gebucht werden, ist nicht die Schule selbst, sondern der dahinterstehende Schulträger als juristische Person Vertragspartner des Reiseveranstalters. Da Schulen rechtlich unselbständige Organisationseinheiten ihrer Träger sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, entspricht es den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, dass der Schulträger durch das Handeln schulischer Vertreter berechtigt und verpflichtet wird (vgl. OLG Hamm, 30.08.2021 - Az:
22 U 33/21). Die Vertragsbeziehung besteht damit zwischen dem Schulträger als Reisenden und dem Reiseveranstalter, wobei die gebuchten Leistungen - typischerweise Beförderung, Beherbergung und ggf. Ausflüge vor Ort - die Qualität eines Pauschalreisevertrags i.S.v.
§ 651a BGB begründen.
Beweiskraft öffentlicher Urkunden bei Abtretungserklärungen
Abtretungserklärungen, die von öffentlichen Körperschaften - darunter Landkreise, Kreise sowie kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts - ausgestellt werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415, 417 ZPO. § 417 ZPO erfasst dabei nicht nur hoheitliche Anordnungen oder Verfügungen, sondern jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde innerhalb ihres Amtsbereichs - auch privatrechtlicher Natur (vgl. BGH, 07.04.2011 - Az: V ZB 207/10; BGH, 19.06.1952 - Az: III ZR 113/51; BGH, 20.07.1966 - Az: IV ZB 60/66). Solche Urkunden erbringen vollen Beweis ihres Inhalts. Die durch Unterschrift und Amtssiegel begründete Echtheitsvermutung nach § 437 Abs. 1 ZPO ist für den Nachweis der Abtretungserklärung ausreichend (vgl. BGH, 07.04.2011 - Az: V ZB 207/10).
Ein einfaches und pauschales Bestreiten der Wirksamkeit solcher Abtretungserklärungen durch die Gegenseite ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Wer die Wirksamkeit einer öffentlichen Urkunde in Abrede stellen will, muss entweder deren Echtheit substantiiert bestreiten oder sich inhaltlich mit ihr auseinandersetzen. Lagen die Urkunden der Gegenseite bereits vorprozessual vor, erhöhen sich die Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten entsprechend.
Anforderungen an die Unterschrift auf öffentlichen Urkunden
Für eine wirksame Unterschrift genügt ein individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und eine Nachahmung zumindest erschwert; es reicht aus, dass der Name von jemandem, der die Unterschrift kennt, aus dem Schriftbild herausgelesen werden kann. Ein großzügiger Maßstab ist anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (vgl. BGH, 07.04.2011 - Az: V ZB 207/10; BGH, 27.10.1987 - Az: NJW 1988, 713; BGH, 27.09.2005 - Az: VIII ZB 105/04; BGH, 15.11.2006 - Az: IV ZR 122/05). Flüchtige Schreibweisen oder unleserlich wirkende Signaturen begründen allein keine Zweifel an der Wirksamkeit. Auch der Zusatz „i.V.“ oder „i.A.“ ist unschädlich, wenn die unterzeichnende Person nachweislich als Vertreter der Körperschaft gehandelt hat.
Einbeziehung von AGB bei Online-Buchungen
Allgemeine Reisebedingungen werden bei Buchungen im Internet wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Buchende bei Angebotsübersendung auf die
AGB hingewiesen wird, diese über einen gut sichtbaren Link einsehbar sind und das Einverständnis vor Buchungsabschluss durch aktives Abhaken erklärt wird. Eine Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Daneben kann eine konkludente Einverständniserklärung vorliegen, wenn der Buchende später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Buchungsbestätigung Zahlungen leistet.
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