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Keine Reisepreisminderung bei Isolation infolge eigener Covid-19-Infektion

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt.

Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15. Februar 2023 und vom 15. bis 22. Februar 2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 Euro.

Am 14. Februar 2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17. Februar 2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14. Februar 2023.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.163,94 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erst- und zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.


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