Nach
§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der
Entschädigung mangels abweichender vertraglicher Regelung nach dem
Reisepreis abzüglich des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Eine Absage der Reise führt nicht ohne weiteres dazu, dass die Höhe der ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entspricht oder diesen sogar übersteigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine
Pauschalreise.
Im Juli 2019 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Rundreise „Istanbul und Athen“, die vom 25. März bis 1. April 2020 stattfinden und 2.546 Euro kosten sollte. Der Kläger zahlte den vollständigen Reisepreis an die Beklagte.
Am 4. März 2020 erklärte der Kläger telefonisch unter
Bezugnahme auf die Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte zahlte zunächst 1.145,70 Euro an den Kläger zurück und behielt 1.400,30 Euro als Stornopauschale ein. Im Mahnverfahren folgte eine weitere Rückzahlung von 35,50 Euro. Dem Begehren des Klägers nach Erstattung des restlichen Reisepreises kam die Beklagte nicht nach.
Die Beklagte sagte die Reise später nach einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.364,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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