Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der
Reisende vom
Reisevertrag zurückgetreten ist. Nach dem Rücktritt eingetretene Ereignisse dürfen weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei Mitreisende eine Reise „Genfer Seenzauber, Jetset & der König der Berge“, die vom 13. bis 17. September 2020 stattfinden und insgesamt 1.480 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 296 Euro.
Mit E-Mail vom 27. Juli 2020 erklärte der Kläger
unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie den Rücktritt von der Reise. Mit E-Mail vom 10. September 2020 sagte die Beklagte die Reise ab. Dem Begehren des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der Anzahlung nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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