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Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung bei Schneesturm zur Vermeidung von späteren Annullierungen oder Verspätungen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen. Deshalb kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte könne sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen.

Wegen eines Schneesturms in Stuttgart sei der gesamte Flugtag beeinträchtigt worden. Deshalb sei es bereits bei den Vorflügen zur Verzögerungen bei der Zuweisung von Slots gekommen. Diese Vorgänge seien immer noch kausal für die Annullierungsentscheidung des von der Zedentin gebuchten Fluges gewesen.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer streikbedingten Umorganisation komme dem Luftfahrtunternehmen, das darauf hinzuwirken habe, dass die Beeinträchtigungen für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfallen und nach dem Wegfall der Beeinträchtigung möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden könne, ein Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen (Annullierungs-)Maßnahmen zu. Die Beklagte habe dementsprechend zu Recht unter Einbeziehung der Gesamtheit der Fluggäste eine Ermessensentscheidung zu Lasten des von der Zedentin gebuchten Fluges und des Folgefluges getroffen, um weitere Flugumläufe am Folgetag beginnend ab Stuttgart zu retten.

Die Beklagte habe hinreichend nachgewiesen, dass es weder bei ihr noch bei anderen Luftfahrtgesellschaften eine schnellere anderweitige Beförderungsmöglichkeit nach Hamburg gegeben habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in den entscheidenden Punkten stand.

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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