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Flugzeugenteisung ist kein außergewöhnlicher Umstand!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf. Der von der Beklagten durchgeführte Flug von Minneapolis nach Amsterdam sollte planmäßig am 5. Dezember 2021 um 21:20 Uhr (Ortszeit) starten und am Tag darauf um 12:15 Uhr (Ortszeit) landen. Wegen einer erforderlichen Enteisung in Minneapolis startete das Flugzeug verspätet und erreichte Amsterdam um 12:51 Uhr (Ortszeit). Die Zedentin versäumte ihren Anschlussflug und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten.

Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung auf. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und lehnte eine Zahlung ab.

Die Klägerin hat ursprünglich auf Zahlung von 600 Euro nebst Zinsen geklagt. In ihrer Klageerwiderung berief sich die Beklagte ergänzend auf eine Kürzung um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 300 Euro für in der Hauptsache erledigt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 600 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 300 Euro nebst Zinsen weiter. Ferner beantragt sie, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich des noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs begründet. Insoweit führt sie zur Verurteilung der Beklagten im beantragten Umfang.

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