Bedient man sich für die Buchung einer Flugreise der - im Vergleich zu
Reisebüros regelmäßig günstigeren - Onlineplattform einer Fluggesellschaft, so trifft einen auch die Verpflichtung, die von der Fluggesellschaft auf der Onlineplattform angebotenen Informationen hinsichtlich von Flugtarifen und deren Besonderheiten umfassend zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn Informationen im Rahmen einzelner Buchungsschritte von der Fluggesellschaft offenbart werden.
Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass bei einem Flugtarif, der für die gleiche Reiseklasse wie ein anderer Flugtarif gilt, jedoch mehr als die Hälfte günstiger ist, Nachteile vorhanden sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten über deren Internetplattform am 23. Januar 2014 zwei Flugticktes mit jeweils Hin- und Rückflug in die USA von Frankfurt nach Dallas am 24. Mai 2014 und von Miami nach Frankfurt am 4. Juli 2014. Insgesamt zahlte der Kläger einen
Reisepreis von 1.729,56 €.
Der Kläger stornierte später die gebuchten Flüge. Unter dem 1. April 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Stornierung. In der Folge erstattete die Beklagte dem Kläger 2 x 124,78 € für Steuern und Gebühren. Eine weitere Erstattung erfolgte nicht.
Mit Einschreiben vom 13. Juli 2014 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig dazu auf, die gesamten Buchungskosten zurückzuerstatten. Abzüglich der bereits erstatteten 2 x 124,78 € forderte der Kläger eine Restsumme i. H. v. 1.480,00 €. Mit Schreiben vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte eine weitere Erstattung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2014 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, die Rückerstattung des Beförderungsentgelts nach Stornierung vorzunehmen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Rückerstattung auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ab.
Der Kläger behauptet, er sei bei der Buchung der Flüge nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gebuchten Flüge nicht stornierbar seien. Er habe der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem Flugreisevertrag nicht zugestimmt. Ein entsprechendes Häkchen habe er in das dafür vorgesehene Feld im Online-Formular nicht gesetzt.
Die Beklagte behauptet, während der durch den Kläger vorgenommenen Buchung habe es mehrere Hinweise gegeben, dass der vom Kläger gebuchte Flugtarif keine Stornierungsmöglichkeit vorsehe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in den Flugreisevertrag einbezogen worden. Es sei nicht möglich, die Buchung abzuschließen bzw. fortzusetzen, wenn nicht das entsprechende Häkchen für die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzt würde. Es seien keine weiteren Aufwendungen erspart worden, bis auf die bereits an den Kläger erstatteten 124,78 € pro Person an nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Weitere Aufwendungen seien nicht erspart worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung des § 649 BGB auf den vorliegenden Flugreisevertrag nicht angewendet werden könne. Insoweit stehe die Natur des Flugreisevertrages einer Anwendung entgegen.
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