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Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges erfordert rechtzeitiges Einfindens zur Abfertigung

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bezüglich der Anspruchsvoraussetzung des Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechte-VO hat grundsätzlich der Fluggast den Beweis zu erbringen, dass er sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat. Dieser Beweis ist allerdings nicht notwendig, wenn die Fluggäste unstreitig von der Fluggesellschaft befördert wurden. Eine solche Beförderung setzt voraus, dass sich die Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil sie andernfalls nicht befördert worden wären.

Dies entspricht auch der Entscheidung des EuGH (EuGH, 24.10.2019 - Az: C-756/18): „Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind. Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen.“

Auf den Ausgleichsanspruch der Fluggastrechte-VO kann nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 651j BGB angewandt werden. In Ermangelung einer Verjährungsregelung der Fluggastrechte-VO finden unter Rückgriff auf die Rom I-Verordnung nationale Verjährungsvorschriften Anwendung. Da gemäß Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht auf den Flug anwendbar ist, gelten die §§ 195 ff. BGB. Die (vertragliche) Grundlage für die (gesetzlichen) Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ist nicht der Pauschalreisevertrag zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB, sondern, was sich auch aus Art. 2 lit. b) und Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung ergibt, der Beförderungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft zugunsten der Fluggäste (im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB), denn das Luftfahrtunternehmen wird in Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Beförderungsvertrag tätig.

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LG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - Az: 2-24 S 180/22

ECLI:DE:LGFFM:2023:0228.2.24S180.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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