Der
Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist.
Der Veranstalter von Helikopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, daß zuverlässige, orts-und fachkundige Ski-und Bergführer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfügung stehen und daß die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. -Special näher beschrieben. Beide Beklagten
bestätigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes Formular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.
Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte.
Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P. , russischen Bergführern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.
Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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