Das Tragen von Helmen auf Skipisten ist eine Obliegenheit im Sinne des § 254 BGB.
Wird nun auf der Piste ein in einer Gruppe anhaltender Skifahrer an einer gut einsehbaren Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden und an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren, so ist eine hälftige Schadensteilung angebracht, wenn die Verletzungen des haltenden Fahrers durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären.
Wird nun auf der Piste ein in einer Gruppe anhaltender Skifahrer an einer gut einsehbaren Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden und an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren, so ist eine hälftige Schadensteilung angebracht, wenn die Verletzungen des haltenden Fahrers durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären.
OLG München, 22.03.2012 - Az: 8 U 3652/11
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0322.8U3652.11.0A
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